Bin ich ein Krypto-Dienstleister und wenn ja, wie viele?

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TL;DR:

  • Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden gemäß des derzeitigen Entwurfs der MiCA-VO neben den Emittenten die wesentlichen Regulationssubjekte der bevorstehenden Kryptoregulierung in der EU sein.
  • Die Tatbestände der einschlägigen Krypto-Dienstleistungen werden stark den Definitionen der traditionellen Finanzdienstleistungen ähneln.
  • Aus deutscher Sicht verändert sich der Umfang der regulierten Geschäftsaktivitäten im Zusammenhang mit Kryptowerten daher kaum, wenngleich der Inhalt der Regulierung spezieller auf digitale Assets zugeschnitten sein wird.
  • Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden einer behördlichen Erlaubnis bedürfen und ihren Sitz in der EU haben müssen. Sie werden neben finanziellen und organisatorischen Pflichten insbesondere Kundensorgfaltspflichten zur Geldwäschebekämpfung einzuhalten haben.
  • Bei gewissen Geschäftstätigkeiten im Krypto-Sektor ist bisher unklar, ob es sich um eine Krypto-Dienstleistung nach MiCA-VO handeln wird. In diesen Graubereich fallen insbesondere Tätigkeiten im Zusammenhang mit dezentralen Finanzanwendungen (DeFi) bei der
    • Verwaltung von privaten Schlüsseln,
    • der Bereitstellung von Benutzeroberflächen,
    • der Bereitstellung von Liquidität,
    • der Einnahme von Gebühren oder
    • der Ausführung bestimmter Rollen oder Funktionen in DeFi-Protokollen.

I. Einleitung

Die Financial Action Task Force nennt sie Virtual Asset Service Provider, kurz VASP. Die EU-Kommission nennt sie in ihrem Entwurf der Markets in Crypto-assets, and amending Directive (EU) 2019/1937 (kurz MiCA-VO) Crypto-Asset Service Provider, kurz CASP.

Auf Deutsch: Anbieter von Krypto-Dienstleistungen. Da "AKD" jedoch eine etwas holprige Abkürzung ist, bleiben wir nachfolgend beim englischsprachigen Akronym oder nennen sie schlicht "Krypto-Dienstleister".

Krypto-Dienstleister werden ein wesentlicher Adressat sowohl der finanzmarkt- als auch der geldwäscherechtlichen Krypto-Regulierung in der EU sein. Ihnen wird im vorliegenden Entwurf der MiCA-VO ein eigener Abschnitt (Titel V) gewidmet. Neben der Erlaubnispflicht bestehen zahlreiche Anforderungen an die Organisation, Kapitalausstattung und Durchführung der Krypto-Dienstleistungen. Die jeweils zuständigen nationalen Behörden werden unter anderem befugt sein,

  • die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen zu untersagen, wenn sie feststellen, dass gegen die MiCA-VO verstoßen wurde,
  • öffentlich bekannt zu machen, dass ein CASP seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und
  • wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Krypto-Dienstleistungen ohne Zulassung erbracht werden, in dringenden Fällen die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Warnung oder Fristsetzung anzuordnen.

Zudem werden CASP nach dem vorliegenden Entwurf des Regulierungspakets zur Geldwäschebekämpfung in den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten aufgenommen. Die Details der geplanten geldwäscherechtlichen Pflichten haben wir hier ausführlich behandelt.

Für Geschäftsaktivitäten im Kryptobereich, jedoch insbesondere im Zusammenhang mit dezentralen Finanzanwendungen (näheres zum Begriff in diesem Bericht der Bundesbank), wird es daher in Zukunft wichtig sein, zu beurteilen, ob die Aktivitäten unter die erlaubnispflichtigen Krypto-Dienstleistungen fallen werden.

Da bei der Nutzung von dezentralen Finanzanwendungen insbesondere die Einhaltung von geldwäscherechtlichen Kundensorgfaltspflichten erschwert - wenn nicht gar unmöglich - ist, kann die Einordnung eines Marktteilnehmers als CASP teilweise prohibitiv für die geschäftsmäßige Interaktion mit derartigen Protokollen wirken. In diesem Artikel sollen daher erste Überlegungen zu möglichen Grenzfällen, die sich bei der Entwicklung von und Interaktion mit dezentralen Finanzanwendungen ergeben und an der Schwelle zur Krypto-Dienstleistung erfolgen, erörtert und die Risikobereiche identifiziert werden.

Dabei ist zu bedenken, dass es sich größtenteils um sehr neue Rechts- und Auslegungsfragen handelt. Es kann daher nachfolgend nur um eine erste Einordnung gehen, zu der wir uns über Kritik, Anregungen und Feedback freuen.

II. Definition der CASP

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ ist laut Artikel 3 Absatz 1 Nr. 8 MiCA-VO

jede Person, deren berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen geschäftsmäßig für Dritte zu erbringen;

Ohne die Kenntnis der Definition der Krypto-Dienstleistung ist dieser Teil der Definition zunächst nicht besonders intuitiv. Es ergeben sich jedoch bereits einige wichtige Eckpunkte:

Zum einen ergibt sich aus diesem Teil der Definition, dass Krypto-Dienstleister natürliche oder juristische Personen sein können. Fehlende korporative Strukturen schützen also, wie zu erwarten, nicht vor Regulierung.

Zudem müssen die - noch näher zu bestimmenden - Dienstleistungen eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der Person darstellen. Signifikante Unterschiede zwischen den Begriffen "Beruf" und "Gewerbe" drängen sich zunächst nicht auf. Entscheidend dürfte daher sein, dass eine gewisse Gewinnerzielungsabsicht besteht. Möglicherweise kann hier - mangels anderer Quellen - zunächst die Auslegung der BaFin zum Begriff der Gewerblichkeit im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen aus dem KWG als Maßstab herangezogen werden. Danach werden die Geschäfte gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und sie mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt werden (vgl. Ziffer 1.1 hier). Interessanterweise fehlt bei der zitierten Definition der CASP in der MiCA-VO im Unterschied zu der Definition der Anbieter von Finanzdienstleistungen im KWG jedoch ein Auffangtatbestand, der nicht nur dann greift, wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb tatsächlich vorhanden ist, sondern schon dann, wenn die Geschäfte einen derartigen Umfang haben, dass objektiv eine kaufmännische Organisation erforderlich ist. Nur auf den tatsächlich betriebenen Aufwand kommt es also für die Beruflichkeit/Gewerblichkeit der Dienstleistung in der MiCA-VO an.

Des weiteren ist die Person nur dann Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, wenn sie diese für Dritte erbringt. Auch hier bietet es sich zunächst an, einen Blick auf die entsprechende Auslegung des ähnlichen Begriffspaares "für andere" durch die BaFin im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Kryptoverwahrung im deutschen KWG zu werfen. In ihrem Merkblatt zur Kryptoverwahrung führt die BaFin aus, dass Dritter jede Person oder Personenmehrheit außer dem eigenen Unternehmen ist (vgl. Ziffer 2 hier). Soweit diese Auslegung herangezogen werden kann - wovon derzeit auszugehen ist - ist daher die offene Stellvertretung (etwa beim Vertragsschluss), die Erbringung durch den Inhaber selbst in Bezug auf das eigene Unternehmen oder durch von ihm abhängig Beschäftigte oder im Rahmen der Arbeitsteilung durch andere Gesellschafter im Rahmen eines echten personengesellschaftlichen Verbundes nicht vom Tatbestand erfasst.

Darüber hinaus muss die Erbringung der Krypto-Dienstleistung im Einzelfall geschäftsmäßig erfolgen. Dies dürfte jedenfalls dann der Fall sein, wenn die Tätigkeit gegen Gebühren oder - wenn etwa die Erhebung von Gebühren nicht erlaubt ist - sonstig mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Vereinzelte Gefälligkeiten gegenüber nahestehenden Personen, etwa aus dem engeren familiären Umfeld, dürften demnach nicht erfasst sein.

Kommen wir nun zu den einzelnen regulierten Tätigkeiten.

III. Definitionen der Krypto-Dienstleistungen

Als „Krypto-Dienstleistung“ werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nr. 9 MiCA-VO die folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten definiert:

a)Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte;

b)Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;

c)Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährungen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind;

d)Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;

e)Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte;

f)Platzierung von Kryptowerten;

g)Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte;

h)Beratung zu Kryptowerten.

Zunächst fällt dabei auf, dass die regulierten Aktivitäten sehr stark den Konzeptionen der traditionellen Finanzdienstleistungen ähneln. Das bedeutet zum einen, dass sich für Krypto-Aktivitäten in Deutschland, wo die meisten Kryptowerte als Finanzinstrumente eingeordnet sind und die Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte für Dritte daher bereits heute unter die Finanzdienstleistungen fallen, der Umfang der regulierten Tätigkeiten wohl kaum merklich erweitern wird. Ändern wird sich jedoch wohl der konkrete Inhalt der Regulierung durch die MiCA-VO.

Die Ähnlichkeit zu den Finanzdienstleistungen wird auch dadurch deutlich, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6 MiCA-VO die Krypto-Dienstleistungen, soweit sie durch Wertpapierfirmen nach MiFID II erbracht werden, weitgehend von der Anwendung der MiCA-VO ausgenommen sind und zu diesem Zweck auf die entsprechenden Wertpapierdienstleistungen im Anhang I der MiFID II verwiesen wird.

Schauen wir uns die Dienstleistungen jedoch im Einzelnen näher an.

1. Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nr. 10 MiCA-VO ist die

„Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte“ die sichere Aufbewahrung oder Kontrolle von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Dritte, gegebenenfalls in Form privater kryptografischer Schlüssel.

Zunächst erscheint die Definition der Begriffe "Verwaltung und verwahrung" durch die Begriffe "Aufbewahrung oder Kontrolle" nicht besonders hilfreich. Brauchbar wird diese Definition erst durch den - jedoch wenig technologieneutralen - Verweis auf die kryptografischen Schlüssel. In der Praxis dürfte dieser Tatbestand sich vollumfänglich mit dem Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts im KWG decken, zu dem die BaFin ein ausführliches Merkblatt veröffentlicht hat und auf das hier zunächst verwiesen werden soll. Unterschiede bezüglich des Regelungstatbestands dürften sich allenfalls durch die unterschiedlichen Definitionen der Kryptowerte in MiCA-VO und KWG ergeben. Die Definition der Kryptowerte ist nach dem derzeitigem Entwurf wesentlich weiter, als der Kryptowert nach KWG. Dieser Punkt soll jedoch hier nicht weiter vertieft werden.

In dezentralen Finanzanwendungen, die Kryptowerte der Anwender durch Smart Contracts halten, verwalten und weiterverwenden, erscheint dieser Tatbestand jedoch zumindest dann relevant, wenn beispielsweise eine Person oder Personengruppe über einen privaten Schlüssel (oftmals "Admin-Key" genannt) verfügt, mit dem über die Kryptowerte der Anwender des Protokolls verfügt werden könnte. Auf den ersten Blick handelt es sich in diesen Fällen natürlich auch nicht um eine wirklich dezentrale Finanzanwendung. Oftmals wird jedoch die Möglichkeit eines derartigen Admin-Key-Eingriffs durch die Entwickler eines Protokolls als notwendig erachtet und durch die Anwender auch akzeptiert oder gar gewünscht. Dies etwa für den Fall einer Fehlfunktion oder eines Hacks oder Exploits.
Viele Projekte veröffentlichen daher eine Roadmap, nach der dieser bestehende Admin-Zugriff nach und nach und mit steigender Entwicklungsreife des Projekts abgebaut oder dezentral organisiert werden soll. Doch auch dann ist fraglich, ob die Verwaltung der Admin-Keys, z.B. über eine Multi-Signature-Wallet, bei der beispielsweise drei von fünf Schlüsselinhaber eine Interaktion mit dem Admin-Key bestätigen müssen, eine Personengruppe vorliegt, die gemeinsam als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen einzuordnen wäre. Hier besteht zumindest dann ein Risiko seitens der Admin-Key-Verwalter eines derartigen Protokolls, wenn diese zugleich eine Benutzeroberfläche betreiben oder auf andere Weise zum Ausdruck bringen, für Dritte tätig werden zu wollen. Ob eine Trennung der Admin-Key-Verwaltung und der Verwaltung der Benutzeroberfläche letztlich jedoch wirksam den Tatbestand dieser Krypto-Dienstleistung ausschließt, lässt sich nicht allgemeingültig festhalten.

Ebenfalls relevant dürfte dieser Tatbestand bei Wallet-Software sein, bei der der Quellcode nicht einsehbar ist. In diesen Fällen ist nicht immer überprüfbar, ob der Wallet-Anbieter Zugriff auf die in der durch die Software generierten privaten Schlüssel hat, bzw. ob diese in der Software ordnungsgemäß lokal generiert werden.

2. Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nr. 11 MiCA-VO ist der

„Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte“ die Verwaltung einer oder mehrerer Handelsplattformen für Kryptowerte, die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Kryptowerten so zusammenführt bzw. zusammenführen, dass ein Vertrag über den Tausch eines Kryptowerts entweder gegen einen anderen Kryptowert oder gegen eine Nominalgeldwährung, die gesetzliches Zahlungsmittel ist, zustandekommt.

Die Definition setzt sich im wesentlichen zusammen aus

  • Verwaltung
  • einer Handelsplattform, die die Interessen einer Vielzahl Dritter so zusammenführt,
  • dass ein Vertrag zustande kommt.

Diese Definition ähnelt stark den Definitionen der MiFID II Handelsplätze (regulierter Markt, MTF, OTF). Sie entspricht jedoch nicht der Definition des multilateralen Systems nach MiFID II, da im Gegensatz zum multilateralen System beim Handelsplatz für Kryptowerte die Zusammenführung zum Vertragsschluss gefordert wird. Es fehlt daher auch eine Bestimmung entsprechend Artikel 1 Absatz 7 MiFID, die multilaterale Systeme ohne Vertragsschluss verbietet.

Im Bereich der dezentralen Finanzanwendungen bestehen verschiedene Ausprägungen von 'Decentralized Exchanges' (kurz "DEX"), die möglicherweise mit dieser Krypto-Dienstleistung neben klassischen Krypto-Börsen in Verbindung stehen. 'Automated Market Maker' (kurz "AMM") sind eine Unterkategorie der DEX, bei denen Nutzer ('Liquidity Provider' kurz "LP") Kryptowerte in Liquiditätspools bereitstellen können. Die Liquiditätspools werden durch Smart Contracts verwaltet. Jeder Anwender kann nun gegen diese Liquiditätspools Kryptowerte tauschen. Die Preise werden durch das Protokoll automatisch generiert. Ein Orderbuch besteht in dieser Grundkonfiguration nicht. Als vertiefte Lektüre zur Funktionsweise von AMM kann dieser Beitrag empfohlen werden.

Eine weitere Ausprägung von DEX sind beispielsweise dezentral koordinierte Orderbücher.

Fraglos durfte es sich bei allen Ausprägungen von DEX um Handelsplattformen im Sinne der oben genannten Definition handeln, die die Interessen einer Vielzahl Dritter zusammenführt. Dazu wurden die Systeme in Betrieb gesetzt.

Einer tieferen rechtlichen Analyse bedürfte es jedoch hinsichtlich der Frage, ob diese Zusammenführung jeweils zu einem Vertragsschluss im Sinne der Definition in der MiCA führt. Bei AMM könnte dies letztlich mangels klarer Zuordnung der Liquidität zu bestimmten Trades eher in Frage stehen, als bei Orderbuch-Modellen, bei denen Angebot und Nachfrage eher klassisch gematcht werden. Diese zivilrechtliche Analyse erscheint jedoch müßig und kaum zielführend, da in der EU kein einheitlicher zivilrechtlicher Vertragsbegriff besteht. Im Zweifel wird der Begriff des Vertragsschlusses hier zumindest aus ordnungsrechtlicher Sicht weit auszulegen sein.

In der Praxis viel entscheidender dürfte sein, ob eine Person oder Personengruppe die Handelsplattform verwaltet. Denn nur der Verwalter kann auch als der Anbieter dieser Krypto-Dienstleistung gelten. Dazu dürfte eine irgendwie geartete Eingriffsmöglichkeit in das Geschehen, sei es nur durch Aktivierung und Deaktivierung, zu fordern sein. Daran fehlt es möglicherweise, wenn das System der Handelsplattform vollständig über Smart Contracts abgewickelt wird, deren Parameter unveränderbar und nicht aufhaltbar sind. Dies ist vor allem bei AMM denkbar. Bei dezentralen Orderbüchern sind je nach Ausgestaltung jedoch Rollen denkbar, die einer Verwaltungstätigkeit nahe kommen könnten, insbesondere, wenn die Orderbücher teilweise "off-chain" geführt und ausgeführt werden und dabei von einer bestimmbaren Person oder Personengruppe gesteuert werden.

Abwegig erscheint indes die Überlegung, dass bereits die Bereitstellung des Systems auf einem Smart Contract-fähigen Blockchain-Netzwerk die Tätigkeit der "Verwaltung" einer Handelsplattform darstellt. Zu diesem Ergebnis käme man jedoch möglicherweise dann, wenn man den Begriff der Handelsplattform nicht rein technisch versteht, sondern diesen funktionell einordnet und auch auf die Benutzeroberfläche bezieht. Eine Benutzeroberfläche, beispielsweise eine Web-App, die Interaktion mit einem DEX Protokoll ermöglicht, könnte dann als "Verwaltung" der Handelsplattform aufgefasst werden. Beispielsweise könnte der Verwalter der Benutzeroberfläche die in Bezug genommenen Smart Contracts wechseln und etwa auf eine neue Version umstellen. Gegen dieses weite, funktionelle Verständnis des Begriffs der "Handelsplattform" spricht jedoch neben dem reinen Wortlaut auch das Ergebnis dieser Auslegung: Sie würde dazu führen, dass auch andere Rollen im Ökosystem des Blockchain-Netzwerks, wie beispielsweise Anbieter von Block-Explorern und veröffentlichter Node-Schnittstellen unter den Begriff des Betreibers einer Handelsplattform fallen würden, nur weil sie die Interaktion mit den betreffenden Smart-Contracts ermöglichen.

3. Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nr. 12 MiCA-VO ist der

„Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung“ der Abschluss von Verträgen mit Dritten über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten, die unter Einsatz eigenen Kapitals gegen eine Nominalgeldwährung, die gesetzliches Zahlungsmittel ist, getauscht werden;

Diese Tätigkeit betrifft den Umgang mit gesetzlichen Zahlungsmitteln und damit klassische Krypto-Börsen. Der Tausch gegen Stablecoins (und E-Geld-Token) ist hiervon nicht erfasst, da diese als Kryptowerte definiert sind, bei denen eine Nominalgeldwährung lediglich Bezugsgrundlage ist (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4 MiCA-VO). Dieser Tatbestand dürfte für dezentrale Finanzanwendungen daher nicht relevant sein.

4. Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nr. 13 MiCA-VO ist der

„Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte“ der Abschluss von Verträgen mit Dritten über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten, die unter Einsatz eigenen Kapitals gegen andere Kryptowerte getauscht werden;

Neben den klassischen Kryptobörsen ist auch hier - wie oben unter Ziffer 2 - auf DEX einzugehen. Allerdings ist hier nicht der Betrieb der Handelsplattform und deren Verwaltung entscheidend, sondern die reine Tauschtätigkeit selbst. Unklar ist vor allem, ob die Bereitstellung von Liquidität auf AMM unter diesen Tatbestand fällt. Die Bereitstellung von Liquidität in ein Handelspaar zweier unterschiedlicher (oder mehrerer) Kryptowerte auf einem AMM könnte durchaus als Tauschangebot unter Einsatz des eigenen Kapitals verstanden werden.

An dieser Stelle käme es also durchaus darauf an, ob hier jeweils ein "Abschluss von Verträgen" im Sinne der Regelung zustande kommt. Die Bereitstellung der Liquidität erfolgt durch Übertragung der Kryptowerte an den Smart Contract des DEX. Im Gegenzug erhält der Nutzer andere Kryptowerte zurück, die den Anteil des Nutzers an der Gesamtliquidität des Handelspaares im Smart Contract repräsentiert (LP-Token).

Auch wenn zumindest nach deutschem Zivilrecht grundsätzlich denkbar (vgl. etwa die Darstellungen zum anonymen Vertragsschluss in Möslein/Kaulartz/Rennig, RDi 2021, 517), liegt bei diesem Vorgang nicht ohne weiteres auf der Hand, dass der Nutzer bei Übertragung der Kryptowerte in den Liquiditätspool des AMM eine verbindliche Willenserklärung abgibt, die sämtliche künftigen Interaktionen Dritter mit dem Smart Contract und den darin enthaltenen Kryptowerten umfasst und dadurch jeweils zu einem Vertragsschluss führt. Aufwändig wäre auch die Klärung, mit welchem LP der jeweilige Tauschinteressent dann den Vertrag abschließt. In diesem Falle wären zudem auch böswillige Interaktionen, die etwa Fehler im Code ausnutzen, vertraglich gedeckt. Auch eine entsprechende Auslegung dieser Übertragung der Kryptowerte an den Liquiditätspool als konkludente Willenserklärung, die sich nur auf bestimmte, vorhersehbare und "faire" Interaktionen Dritter mit der Liquidität in den Smart Contracts bezieht, erscheint nicht praxisgerecht.

Vielmehr dürfte davon auszugehen sein, dass der Nutzer bei Übertragung der Liquidität in den Smart Contract lediglich den LP-Token erzeugen und erhalten möchte, um diesen weiterzuverwenden oder zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzulösen. Dafür gibt er die Verfügungsgewalt über die Kryptowerte des Handelspaares rein faktisch auf, ohne dabei mit einem Vertragspartner zu kontrahieren. Da jedoch der Vertragsbegriff nicht harmonisiert ist und - wie oben bereits ausgeführt - möglicherweise ohnehin ein ordnungsrechtliches, weites Vertragsverständnis zugrunde zu legen ist, besteht hier zumindest Unklarheit für Liquidity Provider.

In der Praxis dürfte der Status als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen in der Regel dadurch ausbleiben, dass die Tätigkeit nicht gewerbsmäßig erfolgt. Im Einzelfall kann dies jedoch schwer zu beurteilen sein. Unklar ist auch, wie das Merkmal "unter Einsatz des eigenen Kapitals" mit dem Merkmal "für Dritte" zusammenspielt. Es besteht Raum für das Argument, dass Liquidity Provider nur dann vom Tatbestand dieser Krypto-Dienstleistung erfasst sind, wenn sie die Liquidität als Market Maker im Auftrag eines Dritten, etwa zur Preisstabilisierung, durchführen und nicht, wenn sie dies aus Eigeninteresse tun.

5. Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nr. 14 MiCA-VO ist die

„Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte“ den Abschluss von Vereinbarungen über den Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder über die Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte für Dritte.

Hierbei handelt es sich um Intermediäre, die die Ausführung und Stellvertretung in einer Handelstransaktion zu relevanten Faktoren, wie Preis, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang und Art der Auftragsausführung koordinieren oder hierzu von ihren Kunden bestimmte Vorgaben erhalten. Eine dezentrale Finanzanwendung, die diesen Vorgang (außerhalb der Szenarien, die bereits oben unter Ziffer 2 unter dem Begriff der Handelsplattform abgehandelt wurden) abbildet ist derzeit nicht ersichtlich.

6. Platzierung von Kryptowerten

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nr. 15 MiCA-VO ist die

„Platzierung von Kryptowerten“ die Vermarktung neu ausgegebener oder bereits ausgegebener, aber nicht zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassener Kryptowerte an bestimmte Käufer ohne öffentliches Angebot oder Angebot an bestehende Inhaber von Kryptowerten des Emittenten.

Die Tätigkeit der Platzierung erfasst die Vermarktungstätigkeit, die nicht der Emittent selbst vornimmt. Der Begriff der Vermarktung ist nicht näher definiert.

7. Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte

„Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte“ die Annahme eines von einer Person erteilten Auftrags zum Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder zur Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte und die Übermittlung dieses Auftrags an Dritte zur Ausführung durch diese Dritte.

Dieser Tatbestand erfasst die Übermittlung von Kundenaufträgen zur Ausführung, beispielsweise über eine Handelsplattform für Kryptowerte oder an einen anderen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen. Erfasst ist die bloße Übermittlungstätigkeit. Eine dezentrale Finanzanwendung, die diesen Vorgang (außerhalb der Szenarien, die bereits oben unter Ziffer 2 unter dem Begriff der Handelsplattform abgehandelt wurden) abbildet ist derzeit nicht ersichtlich.

8. Beratung zu Kryptowerten

„Beratung zu Kryptowerten“ das Angebot oder die Abgabe personalisierter oder spezifischer Empfehlungen an Dritte oder die Zustimmung zur Abgabe solcher Empfehlungen auf Ersuchen des Dritten oder auf Initiative des die Beratung leistenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen in Bezug auf den Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder die Nutzung von Krypto-Dienstleistungen.

Ähnlich zur traditionellen Anlageberatung wird auch die Abgabe von Empfehlungen in Bezug auf den Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder die Nutzung von Krypto-Dienstleistungen reguliert. Durch die Anforderungen "personalisiert oder spezifisch" dürfte die bloße Darstellung einer Benutzeroberfläche zur Interaktion mit dezentralen Finanzanwendungen grundsätzlich nicht unter den Tatbestand fallen. Unklar ist jedoch, was mit dem Begriff "spezifisch" gemeint ist, da der Begriff zumindest nicht aus der Definition der Anlageberatung nach MiFID II bekannt ist.

IV. Ausblick

Es bleibt zu beobachten, ob und wie sich die bestehenden Definitionen der MiCA-VO noch verändern werden. Nach Inkrafttreten der MiCA-VO wird sich außerdem zeigen, ob die EU-Kommission ihre in Artikel 3 Absatz 2 MiCA-VO vorgesehene Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, nutzen wird, um die Definitionen weiterzuentwickeln. Die Kommission wird technische Aspekte der Begriffsbestimmungen festlegen und für die Anpassung dieser Begriffsbestimmungen an Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen sorgen können.

Vor diesem Hintergrund sind vor allem auch die Verlautbarungen und Empfehlungen der FATF zum risikobasierten Ansatz bei VASPs aufmerksam zu verfolgen. Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidungen der Kommission dem Ansatz der FATF grundsätzlich folgen werden. Das bedeutet vor allem, dass die Frage der Einordnung einer Tätigkeit unter die regulierten Krypto-Dienstleistungen ganz wesentlich von der (bewusst oder unbewusst) fehlenden Dezentralität der betreffenden Infrastruktur abhängen wird (vgl. etwa Rn. 66 hier).

Jacob Senftinger

Jacob Senftinger